buv-anthofer | Punktgenaue Lösungen
buv-anthofer | Punktgenaue Lösungen

Vorzeitige rente - ausgleich von Rentenminderungen

Versicherte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen, können vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Allerdings fällt die Rente dann geringer aus: Für jeden Monat, den sie die Rente früher beziehen, nehmen sie einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf. Mit Sonderzahlungen können diese Abschläge aber ausgeglichen werden.

Wenn Sie zum Beispiel eine um zwei Jahre vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, müssen Sie Rentenabschläge von (0,3 x 24 =) 7,2 Prozent einkalkulieren. Die Abschläge beziehen sich dabei auf die Rentenansprüche, die sie bei Renteneintritt erreicht haben und werden lebenslang erhoben.
 

Auf Wunsch erhalten Versicherte ab dem 50. Lebensjahr eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung von ihrem Rentenversicherungsträger. Sie informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann.

Ab 50 ist es möglich zu  beginnen, diese Abschläge „abzukaufen“. Paragraf 187a SGB VI bietet die Möglichkeit, diese Rentenabschläge langfristig auszugleichen.

Hier gelten sogar großzügigere Regeln als bei freiwilligen Beiträgen. So können also zum Beispiel auch pflichtversicherte Arbeitnehmer 20.000 Euro und mehr auf einen Schlag einzahlen, es gibt hier keine fest fixierte Obergrenze für die Zahlungen (limitiert jedoch auf die Vorausberechnung der DRV Berlin nach Antragstellung)

 

So beantragen Sie die Auskunft:

V0210 - Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (zu finden auf der Internetseite der DRV Bund)

 

Die Höhe dieses Betrags wird für jeden Versicherten individuell ausgerechnet. Dieser Berechnung liegt eine Prognose der Rentenversicherung über die bis zum regulären Rentenalter erreichbaren Entgeltpunkte zugrunde. Für eine einigermaßen gesicherte Prognose sollte der Arbeitgeber des Versicherten einschätzen, wie sich das Einkommen des Versicherten künftig entwickelt. Danach wird im Formular der Rentenversicherung gefragt Wenn jemand keinen Arbeitgeber hat oder wenn der Arbeitgeber keine Prognose abgeben will, wird der aktuelle Verdienst in die Zukunft fortgeschrieben.

Die Einzahlungen sind freiwillig. Das heißt, die Rentenabschläge müssen nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Nach Erhalt der Rentenauskunft können Versicherte selbst entscheiden, ob und wie viel sie einzahlen wollen.

Diese Einzahlungen sollten mit Ihren steuerlichen Möglichkeiten abgeglichen werden. Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse können nämlich genau wie die privaten Beiträge in eine Rürup- oder Basis-Rente zumindest teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Bitte holen Sie sich hierzu eine Auskunft bei Ihrem Steuerberater ein.

Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente.

Wichtig zu beachten: Wird das Geld mal knapp, können die eingezahlten freiwilligen Beiträge nicht wieder erstattet werden.

Kostenloses Servicetelefon DRV:

 

 

Hier finden Sie uns

Buchhaltung

Unternehmensberatung

Vermögensverwaltung

 

Josef Anthofer

 

 

Weg im Esterholz 4

82064 Straßlach-Dingharting

Für Fragen oder Terminvereinbarungen erreichen Sie uns unter der folgenden Telefonnummer :

 

08170 / 99 80 34

0172  / 844 53 13

 

mail: anthofer@buv-anthofer.de

 

Nutzen Sie auch gerne direkt unser

Druckversion | Sitemap
© buv-anthofer | Buchhaltung, Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung