Lebt ein uneheliches Kind gleichwertig
im Wechsel in den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile, gibt es oft Streit, wer die Steuervergünstigungen dafür beanspruchen kann. In einer Revision beim BFH geht es um den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten.
Die Vorinstanz hatte diese Fragen wie
folgt entschieden (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, Az. 3 K 799/18; Az. der Revision beim BFH: III R 1/22):
- Bei fehlender einvernehmlicher Regelung der Eltern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält (hier die
Kindsmutter). Eine hälftige Aufteilung sei nach der BFH-Rechtsprechung nicht möglich.
- Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass der jeweilige Elternteil die Betreuungskosten auch tatsächlich getragen hat. Eine Überlassung des hälftigen
Kindergeldes an den anderen Elternteil (hier die Kindsmutter), der die Betreuungskosten allein bezahlt, ändere daran nichts, da kein abgekürzter Zahlungsweg vorliege (die Mutter hatte keine auf den
Vater ausgestellte Gebührenrechnung der Betreuungseinrichtung beglichen).
(Quelle: Akademische
Arbeitsgemeinschaft)