Ab 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Bereits in 2022 beginnt die Neubewertung der Grundstücke für die Berechnung der späteren Grundsteuer.
Hierzu wurde ein vom Gesetzgeber Berechnungsmodell für Gesamtdeutschland entwickelt (sog. Bundesmodell), von dem aber einige Bundesländer, auch Bayern, tlw. deutlich abweichen.
Wie berechnet sich die künftige Grundsteuer?
1. Ermittlung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt (hierzu werden die Grundstücksdaten benötig, welche Sie den Finanzämtern liefern müssen)
2. Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert und Berechnung des Steuermessbetrages (macht das Finanzamt)
3. Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag und Ermittlung der zu zahlenden Grundsteuer (macht die Gemeinde/Kommune)
Bewertungsstichtag für die neue Grundsteuer sind die Grundstückswerte zum 01.01.2022. Künftige neue Grundstückwerte sollen mit diesem Verfahren dann automatisiert erfolgen. Planmäßig soll dies alle 7 Jahre erfolgen, bei Veränderungen wie Umbau, Anbau oder Änderungen der Eigentumsverhältnisse u.a. erfolgt auch Änderung innerhalb der Zeitspanne. Bayern will diesen 7 Jahres Zeitraum nicht nutzen, sondern nur bei Veränderungen die Grundsteuer neu berechnen.
Wie erfolgt die Abgabe der Grundsteuererklärung?
Die Steuererklärung soll dem Finanzamt ab dem 1. Juli 2022 elektronisch über ELSTER-Online an das Finanzamt unter www.elster.de übermittelt werden. Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat, das Sie nach kostenloser Registrierung erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Nur wenn eine elektronische Abgabe für Sie nicht möglich ist, kann die Erklärung auf Papier eingereicht werden.
Schwerpunkte bei Erstellung:
Ein zentrales Thema ist die Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung.
Wer hier in Unkenntnis zu viel angibt wird auch mehr Grundsteuer zahlen. Einfach Flächen niedriger anzugeben würde allerdings einer rechtlich verfolgbaren Steuerverkürzung gleichkommen. Hier sind bemaßte Pläne sehr hilfreich. Besonders bei Dachgeschossräumen, die nicht nur Speicher sind, sind die Höhenlinien von Bedeutung. Auch Balkone, Terrassen, ausgebaute Kellerräume usw. sind partiell zu berücksichtigen.
Die hier zu ermittelnde Wohnfläche ist meist nicht identisch mit den Ihnen vorliegenden Unterlagen von Bauträgern, Maklern ect.
Bei Eigentumswohnungen ermittelt sich die zugehörige Grundstücksfläche aus den Miteigentumsanteilen.
Grundsätzlich sind die kompletten Grundbuchdaten hier immer sehr hilfreich, bei Eigentumswohnungen sogar erforderlich. Ein Grundbuchauszug oder z.B. auszugsweise der Kaufvertrag sind hier zum auslesen der Daten wichtig.
Ermäßigungen gibt es grundsätzlich für Denkmäler, im sozialem Wohnungsbau und Wohnteile bei land- und forstwirtschaftlichen Anwesen.
Was werden Sie künftig an Grundsteuer bezahlen?
Die Antwort ist im Moment noch offen.
Bayern hat eine Öffnungsklausel für die Kommunen eingeführt. Damit können Städte und Gemeinden selbst innerhalb des eigenen Bezirks unterschiedliche Hebesätze festlegen. Es ist anzunehmen, dass diese in 2025 dann den Gegebenheiten nach Ermittlung der Steuermessbeträge angepasst werden. Erst dann kann die Grundsteuer berechnet werden.
In Bayern ist eventuell auch mit einer Verfassungsklage zu rechnen, weil es hier sein kann, dass eine Luxusvilla in München weniger an Grundsteuerbelastung haben kann als ein völlig heruntergekommenes Gebäude in der Provinz.
Wir bieten Ihnen an:
Sofern Sie eine vollständig elektronische Antragsdatenerfassung über Elster wünschen und uns die Grundstücksdaten übermitteln, bieten wir Ihnen für die Grundsteuererklärung einen Pauschalpreis von 275,00€ je Objekt inkl. ges. Umsatzsteuer an. Dieses Angebot gilt für ein Objekt in Bayern.
Die erforderlichen Unterlagen sollten möglichst bald vorliegen, da die Erklärung bis 30.04.2023
dem Finanzamt zuzustellen ist.
Notwendige Daten/Belege für die Grundsteuererklärung in Bayern (siehe hierzu die beiliegende Anlage „Daten und Unterlagen..“):
• Informationen zum Grundstück selbst (Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Grundbuchblatt, Lage, Eigentümer mit allen relevanten Daten lt. Anlage)
• Aktenzeichen Einheitswert
• Grundstücksfläche
• Wohnfläche bei Wohngebäuden bzw. Nutzfläche bei zum Beispiel gewerblich genutzten Gebäuden (Wohnflächenberechnung oder bemaßte Grundrisspläne)
• Nutzflächen von Nebengebäuden mit mehr als 30m² (bemaßte Pläne)
• Art des Grundstücks (unbebaut, bebaut)
• Nutzungsart (Wohnen oder andere Nutzungsart)
Wenn wir für Sie tätig werden dürfen, dann bitten wir Sie m Kontaktuafnahme. Wir brauchen von Ihnen den Auftrag und die Objektdaten. Hierzu stellen wir Ihnen noch eine Arbeitshilfe zur Verfügung.
Bitte legen Sie uns immer einen Grundbuchauszug oder ein Dokument mit allen Grundbuchdaten bei. Dieses muss nicht neu sein. Der Inhalt sollte allerdings noch aktuell sein.
Gerne nehmen wir alle Dokumente als PDF oder in Papierform, nicht jedoch in Form von Fotos entgegen.
Objekte außerhalb Bayerns
Hier bitten wir um Kontaktaufnahme, weil die notwendigen Belege umfangreicher als in Bayern sind. Diese werden wir Ihnen dann gerne noch benennen.